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   BVerfG, 21.12.2022 - 1 BvR 2578/21   

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https://dejure.org/2022,40057
BVerfG, 21.12.2022 - 1 BvR 2578/21 (https://dejure.org/2022,40057)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.2022 - 1 BvR 2578/21 (https://dejure.org/2022,40057)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 2022 - 1 BvR 2578/21 (https://dejure.org/2022,40057)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs nach gerichtsinternem Zuständigkeitswechsel mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs - mangelndes Rechtsschutzbedürfnis bei Zuständigkeitswechsel im Ausgangsverfahren

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs - mangelndes Rechtsschutzbedürfnis bei Zuständigkeitswechsel im Ausgangsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs - mangelndes Rechtsschutzbedürfnis bei Zuständigkeitswechsel im Ausgangsverfahren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2022 - 1 BvR 2578/21
    Nach Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens kann es fortbestehen, wenn anderenfalls entweder die Klärung einer verfassungsgerichtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und der gerügte Grundrechtseingriff besonders belastend erscheint, eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist oder die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 159, 223 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 782/07

    Einschränkende Auslegung des § 78a Abs 1 S 2 ArbGG zur Statthaftigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2022 - 1 BvR 2578/21
    Zwar können Zwischenentscheidungen wie der hier angegriffene Beschluss über die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs jedenfalls dann tauglicher Beschwerdegegenstand (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn die Entscheidung darüber Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet (vgl. BVerfGE 119, 292 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 21.11.2018 - 1 BvR 436/17

    Bestimmte Vorbereitungshandlungen können den Eindruck der Voreingenommenheit

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2022 - 1 BvR 2578/21
    Zwar können Zwischenentscheidungen wie der hier angegriffene Beschluss über die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs jedenfalls dann tauglicher Beschwerdegegenstand (§ 90 Abs. 1 BVerfGG) einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn die Entscheidung darüber Bindungswirkung für das weitere Verfahren entfaltet (vgl. BVerfGE 119, 292 m.w.N.; siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. November 2018 - 1 BvR 436/17 -, Rn. 9).
  • BVerfG, 03.11.2015 - 2 BvR 2019/09

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zustellung einer vor US-Gerichten erhobenen Klage

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2022 - 1 BvR 2578/21
    Das reicht nicht aus, um ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 2015 - 2 BvR 2019/09 -, Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerfG, 22.10.2021 - 1 BvR 1416/17

    Verfassungsbeschwerde mangels ergänzenden Vortrags bei entscheidungserheblicher

    Auszug aus BVerfG, 21.12.2022 - 1 BvR 2578/21
    Für das Vorliegen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraussetzungen, zu denen das Rechtsschutzbedürfnis gehört, auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts trägt die beschwerdeführende Person die aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgende Begründungslast (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2021 - 1 BvR 1416/17 -, Rn. 7 f. m.w.N.).
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